Mitarbeiter, die mit der Zustellung von Paketen und Parcellettern betraut sind, müssen ganz besonders auf die Wahrung des Post- und Briefgeheimnisses achten: Alle schriftlichen Mitteilungen zwischen Absender und Empfänger unterliegen dem Briefgeheimnis (Artikel 10Grundgesetz). Das Postgeheimnis schützt alle von der Post übermittelten Sendungen im Zeitraum von der Aufgabe der Sendung bei der Post bis zur Auslieferung an den Empfänger (§ 39 PostG).
Administratoren unserer Telefonanlagen haben das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Es schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen zwei Parteien. Deshalb dürfen Telefongespräche nicht aufgezeichnet werden, ohne vorab das Einverständnis der am Telefonat Beteiligten einzuholen.