Präferenzbescheinigung

Die Präferenzbescheinigung erklärt den Ursprung einer Ware. Kann eine Präferenzbescheinigung gegeben werden, so ist die Ware zollfrei, wenn es sich beim Empfangsland um ein Land handelt, welches Präferenzabkommen mit der EU unterzeichnet hat. Dies sind i.d.R. Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) wie z.B. die Schweiz, Norwegen. (Sonderabgaben wie z.B. Tabaksteuer sind hiervon ausgenommen!)

Es gibt verschiedene Präferenzbescheinigungen: Die UE (Ursprungserklärung) gilt bis zu einem Warenwert von 5999,99€. Ab 6000,00€ wird eine Warenverkehrsbescheingung (WVB) EUR1 benötigt. Diese muss vom, für den Versender zuständigen, Zollamt bestätigt werden. Die EUR 1 kann durch die Zulassung zum „ermächtigten Exporteur“ ersetzt werden. Dies muss der Absender beim zuständigen Zollamt beantragen. Achtung: Beim Versand in die Türkei wird ein ATR1 benötigt (im Sinn das gleiche wie die EUR) Die Präferenzbegünstigung muss vom Versender vorgelegt werden (Beispiel Waren aus Entwicklungsländern). Sie können zollfrei oder zollbegünstigt (niedriger als der Regelsatz) sein.